Verwaltungstätigkeit und Verfahren
Anzahl der Schulstellen: 2 (1 für das Kunstgymnasium, 1 für die LBS)
Anzahl der Klassen: 15
Anzahl der Schülerinnen und Schüler: 208
Anzahl der Lehrpersonen: 53 und 3 Mitarbeiter/innen für Integration
Anzahl der Mitarbeiter (Verwaltungs- und Hilfspersonal): 10
http://www.provinz.bz.it/land/landesverwaltung/verwaltung//verwaltungstaetigkeiten-verfahren.asp
Die Schulen haben die Einhaltung der Verfahrensfristen periodisch zu monitorieren, zu veröffentlichen und die Unregelmäßigkeiten (Überschreitungen der festgelegten Fristen) zu beseitigen.
Telefonnummern und institutionelle E-Mail-Adresse der Stelle, die für die Tätigkeiten verantwortlich ist.
Tel.: 0471 796240;
E-mail: se.urtijei@schule.suedtirol.it
PEC: scola.dert.urtijei@pec.prov.bz.it
Bestimmungen über die Ersatzerklärungen und die Verwaltungsunterlagen im Sinne des Landesgesetzes Nr. 17, vom 22. Oktober 1993, „Regelung des Verwaltungsverfahrens“.
Regelung des Verwaltungsverfahrens
(1)Die Daten zum Familiennamen, zum Vornamen, zum Geburtsort, zum Geburtsdatum, zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz können durch Vorweisen des entsprechenden Erkennungsausweises belegt werden. Jedenfalls bleibt die Befugnis der Verwaltung unberührt, im Laufe des Verfahrens den Wahrheitsgehalt und die Authentizität der Ausweisdaten zu prüfen.
(2) Für Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, die für ein Verfahren erforderlich sind, sowie für Sachverhalte, die die betroffene Person direkt kennt, ausgenommen nur jene laut Absatz 8, müssen die Organisationseinheiten der Körperschaften laut Artikel 1-ter Absatz 1 an Stelle der vorgeschriebenen Unterlagen eine von der betroffenen Person unterschriebene Erklärung akzeptieren.
(3) Hat der Betroffene erklärt, dass Sachverhalte, Status oder persönliche Eigenschaften durch Unterlagen bescheinigt werden, die sich bereits im Besitz der Organisationseinheiten laut Absatz 2 befinden und die Angaben gemacht, die erforderlich sind, um sie aufzufinden, holt der Verfahrensverantwortliche von Amts wegen diese Unterlagen oder Kopien davon ein. Sachverhalte, Status und persönliche Eigenschaften, welche die mit dem Verfahren befasste Verwaltung oder eine andere öffentliche Verwaltung bescheinigen muss, werden ebenfalls von Amts wegen festgestellt. (...)
Andere Verwaltungen können von Amts wegen die Daten der Schulen einholen bzw. ihre Stichprobenkontrollen durchführen (z.B. wenn eine Universität im Zuge eines Zulassungsverfahrens zum Studium eine Stichprobenkontrolle durchführt, um das Abschlusszeugnis des angehenden Studierenden zu überprüfen und sich zu diesem Zweck an die Schule wendet). Dies erfolgt mittels Ansuchen per E-Mail bzw. über die Provinzdatenbank.

